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Fortbildungspflicht: Erleichterung für Makler und Verwalter

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind künftig bekanntlich verpflichtet, sich alle drei Jahre in einem Umfang von 20 Stunden weiterzubilden. Das Bundeswirtschaftsministerium kommt ihnen aber nun bei der Erfüllung ihrer Nachweis- und Informationspflichten entgegen.

Harald Thomeczek
23. März 2018

Die Betroffenen müssen die zuständige Behörde zum einen jetzt doch nicht jedes Jahr über ihre Weiterbildungsanstrengungen informieren, sondern nur – entsprechend dem Weiterbildungsturnus – alle drei Jahre. So sehe es der aktualisierte Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vor, berichtet der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV). Der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sei erstmalig zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 zu erbringen.

Kunde muss nachfragen

Eine weitere vorgesehene Erleichterung, in der der DDIV die Handschrift seiner Empfehlungen ans Ministerium wiedererkennt, betrifft die Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden. So müssen Verwalter jetzt nicht mehr schon beim ersten Geschäftskontakt schriftlich über ihre Qualifikationen informieren. Stattdessen soll der Verwalter nun lediglich auf Anfrage Angaben zu seinen berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen machen müssen. (Falls er erschöpfende Informationen zu diesen Punkten nicht schon auf seiner Internetseite bereitgestellt hat.) Dies gilt auch für Immobilienmakler, wie der Maklerverband IVD auf Nachfrage der Immobilien Zeitung mitteilt.

Keine Einzelnachweise für Mitarbeiter

Weiterbildungen von Mitarbeitern müssen jetzt ebenfalls nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Vielmehr reicht eine pauschale Bestätigung des Gewerbetreibenden, dass sich seine Beschäftigten – sofern sie am operativen Geschäft eines Maklers bzw. Immobilienverwalters beteiligt und damit weiterbildungspflichtig sind – im vorgesehenen Zeitraum in besagtem Umfang tatsächlich fortgebildet haben.

Der neue Verordnungsentwurf liegt aktuell im Bundesrat. Dessen Wirtschaftsausschuss befasst sich am 12. April mit dem aktuellen Entwurf, ehe der Bundesrat am 27. April – also in seiner nächsten Sitzung – darüber entscheidet. Gibt er grünes Licht, gilt die Verordnung als erlassen und kann am 1. August 2018, zeitgleich mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, in Kraft treten.

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