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Pflicht zur Fortbildung

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern hat nun auch der Bundesrat durchgewunken.

Harald Thomeczek
28. September 2017

Damit werden Besagte alle drei Jahre nachweisen müssen, sich in einem Umfang von 20 Stunden weitergebildet zu haben. Das Gesetz wird laut dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter voraussichtlich im Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet. Dem Immobilienverband Deutschland zufolge tritt es wahrscheinlich am 1. August 2018 in Kraft. Makler und Verwalter werden also erst ab dem Jahr 2021 einen Nachweis über eine erfolgte Fortbildung führen müssen. Wer einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie den Immobilienkaufmann oder den -fachwirt sein Eigen nennt, ist in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit von dieser Pflicht befreit.

Welche Fortbildungsmaßnahmen und Bildungseinrichtungen anerkannt werden, wird erst in einer Rechtsverordnung festgelegt. Diese wird während einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach der Gesetzesverkündung vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet. Das Gesetz sieht zudem vor, dass WEG- und Mietverwalter künftig eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragen und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen müssen. Mindestanforderungen an die Ausbildung und Sachkunde von Maklern und Verwaltern gibt es jedoch weiterhin nicht: Der von den Verbänden geforderte Sachkundenachweis kam im Gesetzgebungsverfahren abhanden.

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