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Kein Urlaub für Kinderlose in den Ferien?

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Damit in Unternehmen die Telefone nicht stillstehen, können nicht alle gleichzeitig in der Sonne liegen. Doch müssen Singles ohne Kinder deswegen immer im November Urlaub nehmen, während Familien mit Kindern bevorrechtigt die Sommermonate zugestanden werden? Sonja Riedemann, Arbeitsrechtlerin bei Osborne Clarke, erklärt im Interview, was beim Urlaub rechtens ist.

Sonja Smalian
10. Juli 2014
Bild: Osborne Clarke

Immobilien Zeitung: Frau Riedemann, Familien mit schulpflichtigen Kindern oder Paare, bei denen ein Partner als Lehrer tätig ist, sind an die Sommerferien gebunden. Müssen Singles oder Paare ohne Kinder deswegen immer auf den November als Urlaubsmonat ausweichen, um den Betriebsfrieden nicht zu stören?

Sonja Riedemann: Ja und nein. Bei der Genehmigung des Urlaubs ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Mitarbeiter, die bei ihrer Urlaubsplanung auf die Sommerferien angewiesen sind, sollten also besonders berücksichtigt werden. Allerdings schauen andere Hauptsaison-Interessierte nicht in jedem Jahr in die Röhre, vielmehr müssen hier nach dem Rotationsprinzip Lösungen gefunden werden. Der Single oder das Paar ohne Kinder dürfen während der Sommerferien ebenfalls mal Urlaub nehmen. Auch um die Weihnachtsfeiertage herum dürfen die Kinderlosen nicht immer nur die Sonderschichten machen.

IZ: Manche Unternehmen verlangen von ihren Mitarbeitern, ihren gesamten Jahresurlaub schon bis Februar durchzuplanen. Kann ein Chef so etwas überhaupt vorschreiben?

Riedemann: Solch eine innerbetriebliche Frist hat keinen gesetzlich bindenden Charakter. Es ist aber ein sinnvolles Procedere, um mögliche Überschneidungen von Urlaubswünschen in der Hauptferienzeit rechtzeitig sichtbar zu machen, um dann unter Umständen noch einzugreifen.

IZ: Das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt nicht bei der Urlaubsgenehmigung?

Riedemann: Zumindest sollte es das nicht, um unnötige Streitereien und Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Denn sonst könnte sich der Liebling vom Chef schon am zweiten Januar eines Jahres alle Brückentage sichern. Arbeitgeber sollten auch das Team im Auge behalten, wenn sie Urlaubsanträge genehmigen. Denn ist ein Urlaub erst einmal genehmigt, dann kann er dies grundsätzlich nicht wieder rückgängig machen. Klärende Gespräche sollten im Team also vor der Unterschrift geführt werden.

IZ: In vielen Immobilienunternehmen gibt es in den Wochen vor der Expo Real im Oktober, der Mipim im Frühjahr und dem Jahresabschluss eine Urlaubssperre. In welchem Umfang darf ein Arbeitgeber solche Zeiten bestimmen?

Riedemann: Eine Obergrenze hat der Gesetzgeber dafür nicht formuliert. Es müssen jedoch noch genug Wochen übrig bleiben, dass die Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können. Übrigens: Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht zu allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, Betriebsferien oder Urlaubssperren.

IZ: Vor und nach dem Urlaub stapelt sich meist die Arbeit besonders hoch. Welche Regeln gibt es eigentlich zum Vor- und Nachbearbeiten rund um die freien Tage?

Riedemann: Der Angestellte ist nicht verpflichtet, doppelt zu arbeiten und damit quasi seinen Urlaub komplett vorzuarbeiten. Von jedem verantwortlichen Mitarbeiter wird jedoch erwartet, dass er eine Übergabe macht, damit z.B. Fristen während seiner Abwesenheit nicht verstreichen. Für solche Fälle sollte der Vorgesetzte eine Vertretung organisieren. Auch wer aus dem Urlaub zurückkommt, muss nicht 16-Stunden-Schichten schieben, um innerhalb von zwei Tagen wieder alles auf null abzuarbeiten. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die Konsequenzen der Fehlzeiten entweder hinzunehmen oder dafür zu sorgen, dass, wie im Krankheitsfalle auch, eine Vertretung zumindest für bestimmte Aufgaben für die Zeit organisiert ist.

IZ: Darf ein Unternehmen einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen?

Riedemann: Das geht nur bei einem außerordentlichen, wichtigen Grund. Dafür reicht es nicht, dass viel Arbeit anliegt, beispielsweise ein Maklerhaus unvorhergesehen ein großes Alleinvermietungsmandat bekommen hat. Für Arbeitsspitzen oder Urlaubszeiten müsste das Unternehmen selbst vorsorgen und etwa einen Personalpool vorhalten. Einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzurufen, ist eine drastische Maßnahme und nur erlaubt, wenn sich das Unternehmen in einer absoluten Notlage befindet. Ein Beispiel wäre ein Brand und für die Inbetriebnahme der neuen Räumlichkeiten werden die eigenen Leute gebraucht. Dann darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten zurückzukommen. Wer Mitarbeiter bittet, freiwillig den genehmigten Urlaub abzusagen, sollte dann aber die Stornokosten für den abgebrochenen Urlaub, einen Reisegutschein oder andere Kompensationen anbieten. Wenn ein Mitarbeiter sich dennoch weigert zurückzukommen – was sein gutes Recht ist -, dann darf der Arbeitgeber keine negativen Konsequenzen ziehen.

IZ: Frau Riedemann, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Sonja Smalian.

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