Was auf der Expo Real nicht verraten werden darf
In Kürze kommt die Immobilienbranche wieder auf der Expo Real zusammen, um Projekte vorzustellen und Kontakte zu pflegen. Doch Vorsicht ist geboten: Auch in der Ausnahmesituation Messe, wo die Atmosphäre mitunter sehr locker und die Stimmung feuchtfröhlich sein kann, darf sich der Mitarbeiter nicht „verplappern“. Was unter das Betriebsgeheimnis fällt und welche Pflichten Arbeitgeber und -nehmer haben, erläutert Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke.
Für Führungskräfte ist Wegschauen nicht erlaubt
Viel wurde in den vergangenen Monaten über das Thema Burnout geschrieben und gesagt, meist aus der Sicht der Betroffenen. Das ist notwendig, um ein Klima zu schaffen, in dem angstfrei über diesen Erschöpfungszustand gesprochen werden kann. Denn nur Prävention und frühzeitiges Erkennen der Symptome erspart den Betroffenen viel Leid und den Unternehmen hohe Kosten und lange Ausfallzeiten. Bei der Prävention stehen besonders die Führungskräfte in der Pflicht. Wer wegschaut, muss mit Sanktionen rechnen.
Plötzlich Prokurist – und was das mit sich bringt
In Zeiten flacher Hierarchien sind die Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen häufig begrenzt. Gleichzeitig wird den Angestellten immer mehr Projektverantwortung übertragen und unternehmerisches Handeln von ihnen erwartet. Damit sie diesen Aufgaben besser gerecht werden können, erhalten Angestellte oftmals Prokura. Die vermeintliche Auszeichnung kann große arbeitsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, wie Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke, erläutert.
Mehr Rechte für Geschäftsführer
Wer den Aufstieg vom Angestellten zum Geschäftsführer geschafft hat, der ist oben angekommen. Der vergrößerte Gestaltungsspielraum spiegelt sich nicht nur in der Verantwortung für das Unternehmen, sondern auch in der eigenen Absicherung wider. Denn der Schutz, der bislang durch Arbeitsgesetze gesichert war, fällt weg. Nun gilt es eigenständig zu verhandeln. Doch erste Gerichtsurteile gestehen auch angestellten Geschäftsführern wieder einige Arbeitnehmerrechte zu, erläutert Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke.
Variable Vergütung gibt Anreize für Fehlverhalten
Vergütung und Compliance sind zwei Aspekte, die Hand in Hand gehen sollten, zumindest bei Unternehmen, die ihre ethischen Richtlinien nicht nur für die Ablage formuliert haben. Doch selbst bei engagierten Unternehmen hebeln die mit der variablen Vergütung gesetzten Anreize oftmals jegliche Compliance-Bemühungen aus. Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke, appelliert in ihrem Gastbeitrag für eine zeitgemäße Gestaltung der variablen Vergütung, die konsequent auf die Unternehmensziele abgestimmt ist. Wenn Compliance-Verpflichtungen dazu zählen, müssen sie auch berücksichtigt werden, und zwar durch Boni oder Sanktionen.
Damit Interimmanager keine Angestellten werden
Der Markt für Interimmanagement wächst: Auf 640 Mio. Euro summierten sich die Honorare für Interimmanager im Jahr 2010 und dürften bis zum Ende dieses Jahres etwa 1,2 Mrd. Euro erreichen. So lautet die Prognose der Dachgesellschaft Deutsches Interim Management. Auch die Zahl der Interimmanager werde sich in diesem Jahr um rund 700 auf etwa 6.200 erhöhen, schätzt der Verband. Doch mit dem Instrument Interimmanagement kann nicht jeder kurzfristige Beschäftigungsengpass ausgeglichen werden. Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen, um Nachzahlungen zu verhindern, erläutert Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke.
Kein Urlaub für Kinderlose in den Ferien?
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Damit in Unternehmen die Telefone nicht stillstehen, können nicht alle gleichzeitig in der Sonne liegen. Doch müssen Singles ohne Kinder deswegen immer im November Urlaub nehmen, während Familien mit Kindern bevorrechtigt die Sommermonate zugestanden werden? Sonja Riedemann, Arbeitsrechtlerin bei Osborne Clarke, erklärt im Interview, was beim Urlaub rechtens ist.