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Was auf der Expo Real nicht verraten werden darf

In Kürze kommt die Immobilienbranche wieder auf der Expo Real zusammen, um Projekte vorzustellen und Kontakte zu pflegen. Doch Vorsicht ist geboten: Auch in der Ausnahmesituation Messe, wo die Atmosphäre mitunter sehr locker und die Stimmung feuchtfröhlich sein kann, darf sich der Mitarbeiter nicht „verplappern“. Was unter das Betriebsgeheimnis fällt und welche Pflichten Arbeitgeber und -nehmer haben, erläutert Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke.

Sonja Smalian
16. September 2010
Bild: IZ

Immobilien Zeitung: Frau Riedemann, das so genannte Betriebsgeheimnis ist ein sehr weiter Begriff. Was fällt alles darunter?

Sonja Riedemann: Ein Betriebsgeheimnis ist nur das, was der Arbeitgeber als solches deklariert. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass alles Dienstliche auch automatisch ein Betriebsgeheimnis ist. Die Regel ist, dass zunächst nichts geheim ist.

IZ: Kann der Chef jedwede Informationen zur geheimen Verschlussakte bestimmen?

Riedemann: Nein, das geht nur, wenn ein schützenswertes betriebliches Interesse vorliegt, was zum Beispiel bei Kundennamen, Preisen, anstehenden Deals oder Projekten der Fall sein kann.

IZ: Sind die Betriebsgeheimnisse nicht auch durch die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag gedeckt?

Riedemann: Nein, denn die üblichen Standardklauseln sind oft zu weit gefasst und damit insgesamt ungültig. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssten Unternehmen detaillierte Verschwiegenheitsklauseln für jeden Arbeitsbereich festschreiben.

IZ: Wie kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht etwas als Betriebsgeheimnis zu deklarieren nach?

Riedemann: Indem er in der Projektbesprechung seine Angestellten auf die Geheimhaltung explizit hinweist. Viele Vorgesetzte verlassen sich vorschnell darauf, dass ihren Mitarbeitern die Geheimhaltungsstufe klar ist. Wenn dann etwas nach außen dringt, haben die Vorgesetzten die Pflichtverletzung begangen.

Das Gehalt ist nicht tabu

IZ: Im Jahr eins nach der Krise dürfte es für manch einen Messebesucher besonders interessant sein zu erfahren, wie viel woanders gezahlt wird. Darf über das Gehalt geredet werden?

Riedemann: Ja, ohne ein ausdrückliches Verbot sowieso. Nach der neuen Rechtsprechung darf man trotz Geheimhaltungsklausel im Vertrag sogar mit Kollegen darüber reden.

IZ: Auf einer lockeren Messestand-Party verplappert sich ein Mitarbeiter beim Bierchen mit dem Bekannten eines Konkurrenzunternehmens und verrät den eigentlich noch geheimen Großmieter, mit dem der eigene Arbeitgeber Verhandlungen führt. Was blüht ihm dafür schlimmstenfalls?

Riedemann: Ausplappern ist eine Pflichtverletzung, die auch mit einer schriftlichen Abmahnung oder einer verhaltensbedingten Kündigung abgestraft werden kann. Der Arbeitgeber kann auch Schadenersatzansprüche verlangen.

IZ: Und wenn das Verplappern mit Absicht passiert?

Riedemann: Der gezielte Verrat ist strafbar und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet werden.

IZ: Nun geht es bei der Expo Real nicht nur um Projekte, sondern auch um Personen. Wer womöglich wohin wechselt, wird regelmäßig kolportiert. Ist das erlaubt?

Riedemann: Hier gilt dasselbe wie bei Projektinformationen. Unternehmen sind jedoch gut beraten, wenn sie zum Beispiel bei fristlosen Kündigungen vor der Messe ihren Mitarbeitern eine offizielle Sprachregelung zu dem Ausscheiden von Herrn Müller oder Frau Schmidt mitteilen.

IZ: Wenn jemand erlebt, dass sich sein Kollege mit seinen Angaben über das geplante Projekt gegenüber einem Unternehmensfremden sehr weit aus dem Fenster lehnt, muss er dann einschreiten, um diesen vor der Pflichtverletzung zu bewahren?

Riedemann: Die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebietet den Schutz des Geheimnisses, etwa einen möglichst eleganten Themenwechsel. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Kollegen beim Chef anzuschwärzen.

Alkohol ist keine Entschuldigung

IZ: Auf der Expo Real wird vielfach auch schon während der normalen Messezeiten Alkohol ausgeschenkt. Muss der Alkoholkonsum vorher vom Arbeitgeber erlaubt werden?

Riedemann: Wenn der Arbeitsvertrag kein absolutes Alkoholverbot vorsieht, gibt es kein Problem. Die Expo Real ist jedoch eine dienstliche Veranstaltung und deswegen muss sich der Mitarbeiter jederzeit im Griff haben.

IZ: Frau Riedemann, ich danke Ihnen für das Gespräch.

Das Interview führte Sonja Smalian.

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