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Neue Spielregeln für Makler und Verwalter

Seit dem 1. August 2018 gelten neue Berufszulassungsregeln für WEG- und Mietwohnungsverwalter. Zudem ist nun auch die Weiterbildungspflicht in Kraft – sowohl für Wohnimmobilienverwalter als auch für Immobilienmakler. Die Verbände wollen sich nicht auf diesen minimalen Anforderungen ausruhen.

Harald Thomeczek
09. August 2018
Makler und Verwalter müssen immer noch keine Grundqualifikation erwerben.
Quelle: Fotolia.com, Urheber: goodluz

Die neue Berufszulassungsregelung sieht vor, dass WEG- und Miethausverwalter ab dem 1. August eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beantragen müssen, wollen sie ihrer Tätigkeit (weiter) nachgehen. Immobilienmakler waren dazu schon in der Vergangenheit verpflichtet. Immobilienverwalter, die schon am Werk sind, haben bis zum 1. März 2019 Zeit. Erteilt wird die Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können. Eine Berufshaftpflichtversicherung müssen Makler im Gegensatz zum Verwalter nicht abschließen, da sie keine treuhänderische Tätigkeit ausüben.

Was unter „Zuverlässigkeit“ zu verstehen ist – bzw. was nicht -, erläutert z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main auf ihrer Internetseite: Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit „in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Was den Aspekt „geordnete Vermögensverhältnisse“ angeht, disqualifiziert sich laut IHK Frankfurt in aller Regel derjenige Antragsteller, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Beide Berufsgruppen sind jetzt außerdem dazu verpflichtet, sich weiterzubilden, allerdings nur in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für alle Beschäftigten, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit – also an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung – mitwirken. Makler und Verwalter müssen allerdings nicht automatisch, sondern erst auf Anfrage ihres Auftraggebers oder der zuständigen Behörde darüber Auskunft geben.

Nach Schätzungen des IVD gibt es ca. 30.000 Immobilienmakler in Deutschland, davon rund 12.000 im Vollerwerb. „Alle Makler, denen eine Gewerbezulassung gemäß § 34c GewO erteilt wurde, unterliegen der Fortbildungsverpflichtung. Nach unserem Kenntnisstand gibt es innerhalb des Gesetzes keine Unterscheidungen“, teilt Johannes Engel, Geschäftsführer und Syndikus des IVD Mitte, mit. Was die Verwalter angeht, sind laut Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts (für 2016 – neuere Zahlen liegen noch nicht vor) exakt 23.610 Unternehmen registriert, die Grundstücke, Gebäude und Wohnungen für Dritte verwalten.

Auf dem Weg hin zu einer größeren Professionalisierung sind die neuen Regeln nur ein erster Schritt: „Angesichts der Tatsache, dass der Behörde lediglich 20 Stunden in drei Jahren nachzuweisen sind, ist das Gesetz keine wirkliche Hürde für sogenannte Gelegenheitsmakler“, glaubt Engel. Der IVD hält daher seine Forderung nach einem qualifizierten Sachkundenachweis, der im Gesetzgebungsverfahren für die neuen Spielregeln für Makler und Verwalter auf der Strecke blieb, fest. In das gleiche Horn stößt der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV): „Ohne eine Grundqualifikation, die ein Sachkundenachweis belegen würde, ist eine Weiterbildungspflicht systemwidrig.“

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