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Hausverwalter, spute dich!

Hausverwalter brauchen neuerdings eine Gewerbeerlaubnis. Wer eine solche noch nicht beantragt hat, sollte sich sputen: Die Übergangsfrist endet in diesen Tagen.

Harald Thomeczek
27. Februar 2019

Zum 1. August 2018 sind die neuen Berufszulassungsregeln für Immobilienmakler und Hausverwalter in Kraft getreten. Seitdem benötigen Wohnimmobilienverwalter eine Gewerbeerlaubnis. Vorher mussten sie ihre Tätigkeit lediglich anmelden. (Immobilienmakler benötigten schon in der Vergangenheit eine Gewerbeerlaubnis.)

Verwaltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Spielregeln schon tätig waren, wurde eine Übergangsfrist eingeräumt – diese läuft dieser Tage jedoch ab: „Am 1. März 2019 endet für Verwalter von Wohnimmobilien die Übergangsfrist zur Beantragung einer Gewerbeerlaubnis. Wer den Antrag bisher noch nicht gestellt hat, sollte sich also sputen“, sagt Markus Jugan, Vorsitzender des Bundesfachausschusses Verwalter beim Immobilienverband IVD.

Schnell noch den Antrag stellen – und fehlende Dokumente rasch nachreichen

Um diese Frist zu wahren, genügt es, den Antrag bis zum 1. März bei der Gewerbeaufsichtsbehörde zu stellen. „Allerdings sollten alle Dokumente rasch nachgereicht werden. Anderenfalls besteht durchaus die Gefahr, dass der Antrag mangels Prüfbarkeit abgelehnt und ein Bußgeld wegen fehlender Erlaubnis festgesetzt wird“, warnt Jugan.

Zusammen mit dem Antrag bzw. kurz danach müssen in aller Regel u.a. folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • der Personalausweis oder Pass
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate ist (eine Art polizeiliches Führungszeugnis für Gewerbetreibende bzw. juristische Personen)
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts und des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Bestätigung der Insolvenzfreiheit!)
  • ein Auszug aus dem Handelsregister
  • ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro

Benötigte Unterlagen können von Behörde zu Behörde abweichen

Welche Dokumente genau benötigt werden, wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich geregelt. Deshalb ist es wichtig, dass der Hausverwalter rechtzeitig bei seiner Behörde erfragt, welche Unterlagen er konkret benötigt.

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