Damit Interimmanager keine Angestellten werden
Der Markt für Interimmanagement wächst: Auf 640 Mio. Euro summierten sich die Honorare für Interimmanager im Jahr 2010 und dürften bis zum Ende dieses Jahres etwa 1,2 Mrd. Euro erreichen. So lautet die Prognose der Dachgesellschaft Deutsches Interim Management. Auch die Zahl der Interimmanager werde sich in diesem Jahr um rund 700 auf etwa 6.200 erhöhen, schätzt der Verband. Doch mit dem Instrument Interimmanagement kann nicht jeder kurzfristige Beschäftigungsengpass ausgeglichen werden. Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen, um Nachzahlungen zu verhindern, erläutert Sonja Riedemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke.
Immobilien Zeitung: Frau Riedemann, Interimmanager gelten gemeinhin als Feuerwehrkräfte in Nadelstreifen, die als Sanierer oder Changemanager für eine kurze Zeit ins Unternehmen geholt werden und dann zum nächsten Auftrag weiterziehen. Für ihre Dienste stellen sie eine Rechnung. Was können da für arbeitsrechtliche Probleme auftauchen?
Sonja Riedemann: Interimmanager finden sich inzwischen nicht mehr nur auf der ersten Führungsebene, sondern auch im mittleren Management. Und damit ist diese Tätigkeitsform auf einer Hierarchieebene angekommen, auf der eher weisungsabhängig gearbeitet wird und die in den Betrieb eingegliedert ist. Und wegen dieser beiden Punkte ist häufig doch Arbeitsrecht anwendbar und müssten sie als Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Riedemann: Genau. Denn Scheinselbstständigkeit definiert sich anders, als gemeinhin angenommen, nicht über die Zahl der Auftraggeber. Entscheidendes Kriterium ist, ob die erwerbstätige Person wirklich als selbstständiger Unternehmer agiert oder tatsächlich eher wie ein Angestellter „abhängig beschäftigt“ ist bei einem Unternehmen.
Ein freier Dienstvertrag muss geschlossen und gelebt werden
IZ: Wie äußert sich das in der Praxis?
Riedemann: Ein kritischer Fall ist zum Beispiel, wenn der Interimmanager in der Position eines Leiters Finanzen zeichnungsberechtigt ist. Damit wäre er Teil der Organisation und es handelt sich arbeitsrechtlich nicht mehr um einen freien Dienstvertrag. Für das Einsatzunternehmen bedeutet das, dass es sozialabgabenpflichtig ist. Der Interimmanager darf also grundsätzlich nicht in das Unternehmen eingegliedert sein. Dabei ist es nicht wichtig, was im Vertrag steht, sondern was gelebt wird.
Riedemann: Dem Interimmanager dürfen vor allem keine Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort gemacht werden. Hinzu kommen viele vermeintlich kleine Dinge. Der Interimmanager sollte keine Visitenkarte und keinen E-Mail-Account des Unternehmens bekommen. Auch sollte seine feste Durchwahl nicht auf der hausinternen Telefonliste auftauchen oder nur mit dem Hinweis „wenn im Hause tätig“. Stattdessen sollte dort seine Mobilfunknummer bzw. die Nummer seines eigenen Beratungsbüros aufgeführt sein. Einen Urlaubsantrag müssen diese weiterhin selbstständig tätigen Berater ebenfalls nicht einreichen.
IZ: Das sind in der Tat viele Kleinigkeiten, die wahrscheinlich allein aus praktischen Gründen gern anders gehandhabt werden.
Riedemann: Um nicht in diese Falle zu tappen, hilft eine gedankliche Eselsbrücke. Das Unternehmen sollte sich die Frage stellen: Würde ich dieses oder jenes auch dem externen IT-Dienstleister anbieten, der ebenso auf Rechnung für das Unternehmen tätig ist? Letztendlich muss aber immer der Einzelfall betrachtet werden.
Interimmanagement nicht mit Zeitarbeit verwechseln
IZ: Wenn bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Interimmanager wie ein Angestellter tätig war, welche Folgen hat das für das Unternehmen?
Riedemann: Dann drohen neben der Nachzahlung der Sozialabgaben, und zwar sowohl Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, noch Verspätungszuschläge sowie Bußgelder. Es gibt jedoch noch eine andere Variante des Interimmanagements, bei der ebenfalls Risiken bestehen.
Riedemann: Häufig werden Interimmanager über Agenturen an die Unternehmen vermittelt. Haben diese Manager einen Vertrag mit der Agentur und werden für diese bei dem Einsatzunternehmen tätig, dann sind sie rechtlich gesehen Subunternehmer. Wenn dieser Subunternehmer entgegen der ursprünglichen Planung dann doch wie ein Arbeitnehmer eingegliedert wird, geht es um Arbeitnehmerüberlassung, also die klassische Zeitarbeit. Das dürfen aber nur Agenturen mit einer bestimmten Lizenz anbieten. Verfügt die Interimmanagement-Agentur nicht über diese Lizenz, hat das Kundenunternehmen wieder alle finanziellen und rechtlichen Risiken selbst zu tragen, z.B. die Sozialabgaben. Interimmanagement kann für das Unternehmen eine gute Alternative sein, um kurzfristig einen Personalengpass zu überbrücken. Doch das geht nur für Aufgaben, die tatsächlich von einem Selbstständigen ausgeübt werden können.
Das Interview führte Sonja Smalian.