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Coronavirus im Büroalltag - was nun?

Das Thema Coronavirus bestimmt viele Gespräche in Büros, Kantine und Teeküche. Die Unsicherheit unter den Mitarbeitern ist groß. Gut, wenn der Chef weiß, was in welchem Fall zu tun ist. Zwei Arbeitsrechtlerinnen geben Tipps.

Anke Pipke, Monika Hillemacher
12. März 2020
Quelle: imago images, Urheber: ingimage

Das Coronavirus ist derzeit gefühlt omnipräsent. Wenn auch nicht selbst physisch betroffen, so tragen doch viele Chefs und Mitarbeiter den Gedanken an eine Ansteckungsgefahr stets mit sich herum. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern ist in solchen Situationen besonders gefragt. „Sie sollten ihre Beschäftigten über bestehende Gesundheitsrisiken sowie entsprechende Maßnahmen und Verhaltensregeln zur Prävention informieren“, empfiehlt Kerstin Neighbour, Arbeitsrechtlerin in der Frankfurter Kanzlei von Hogan Lovells.

Die Vielfalt der Tipps kennt dabei kaum Grenzen. Sie beginnt bei solchen Standards wie Händewaschen, der üblichen Nies- und Hustetikette, häufigem Reinigen von Kaffeeküchen, Toiletten und Schreibtischen, reicht über das Bereitstellen zusätzlicher Seifen und Desinfektionsmittel, zum Beispiel zum Abwischen der PC-Tastatur, bis hin zu temporären Änderungen im üblichen Betriebsablauf, wenn Telefonkonferenzen persönliche Meetings ersetzen.

Ein derzeit beliebtes Präventionsmittel ist zudem das Homeoffice. Wohl dem Unternehmen, das sich bereits vor Verbreitung des Coronavirus auf die Möglichkeit vorbereitet hat, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern von Zuhause aus ihre Arbeit erledigen kann. Wer erst in diesen Tagen über die technische Infrastruktur und Workflows nachdenken muss, könnte unter Druck geraten.

Homeoffice ist Vereinbarungssache – für beide Seiten

Arbeitgeber müssen zudem bedenken, dass Homeoffice eine Vereinbarungssache ist. Sie dürfen Beschäftigte nicht einfach so verpflichten, von Zuhause aus zu arbeiten. Das bedeutet aber auch andersherum: Mitarbeiter können nicht ohne Weiteres im Homeoffice bleiben, wenn z.B. die Kollegen husten. Tun sie das aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus dennoch, kann dies als Arbeitsverweigerung interpretiert werden und eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Bevor es so weit kommt, bieten sich z.B. der Abbau von Überstunden und Urlaub als Lösung an.

Die Anordnung von Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist ebenso unzulässig. Ein möglicher Ausweg könnte hingegen die Kurzarbeit sein. Dabei kann die Agentur für Arbeit Gehaltszahlungen übernehmen.

Bei Dienstreisen ist die Frage, ob sie auch in Zeiten des Coronavirus vom Arbeitgeber angewiesen werden können, etwas komplizierter. Der Arbeitgeber kann sie zwar weiterhin anordnen, sofern das im Arbeitsvertrag steht. Das betrifft in der Regel auch Risikogebiete. Die Entscheidung hat der Arbeitgeber jedoch nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei hat er „die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“, erläutert Neighbour. Beschäftigte können die Reise verweigern, wenn für ihr Zielgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht (siehe Informationen auf der Webseite www.diplo.de). Vorerkrankungen können einen Geschäftstrip unzumutbar machen.

Das Auswärtige Amt empfiehlt zudem, sich kundig zu machen über Bestimmungen des Ziellands. „Manche Länder haben Einreisebeschränkungen für Reisende aus Deutschland angeordnet“, heißt es. Die Botschaft des Reiselands in Deutschland kann dazu nähere Auskunft geben.

Wer Symptome von Viruserkrankungen zeigt, darf zum Schutz der Kollegen vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Außerdem kann ihm der Zugang zum Büro verboten werden. Darüber hinaus können Behörden ein Tätigkeitsverbot anordnen.

Unter Quarantäne gestellten Mitarbeitern steht Lohnfortzahlung zu. Es spielt keine Rolle, ob jemand auf Geschäfts- und Urlaubsreise im Hotel isoliert ist oder daheim. Die ersten sechs Wochen gibt es Geld vom Arbeitgeber, danach springt die Krankenkasse ein. Unternehmen bekommen das gezahlte Gehalt auf Antrag vom Gesundheitsamt erstattet. Details zu Tätigkeitsverbot und Quarantäne leiten sich aus dem Infektionsschutzgesetz ab.

Entscheiden Planer, Makler, Entwickler oder Baufirmen aufgrund von Verdachts- und Infektionsfällen oder aufgrund von Lieferengpässen, die Arbeit ruhen zu lassen, „schulden sie ihren Mitarbeitern weiterhin den Lohn“, sagt Anette Knoth, Arbeitsrechtlerin bei der Kanzlei Arnecke Siebeth Dabelstein. Im Unterschied zum Arbeitgeber haben Behörden das Recht, einen Betrieb wegen des Coronavirus zu schließen. In dem Fall bekommen die Mitarbeiter trotzdem Geld. „Die Umstände fallen in das betriebliche Risiko des Arbeitgebers“, erläutert Knoth.

Ein weiterer Grund für Beschäftigte, der Arbeit fernzubleiben, kann die plötzliche Situation sein, dass Kita und Schule wegen des Coronavirus geschlossen sind und es keine Kinderbetreuung gibt. In dem Fall dürfen Eltern jüngerer Kinder zu Hause bleiben, sofern sich kein anderer um den Nachwuchs kümmern kann. Gleiches gilt für Mütter und Väter, deren Kind krank ist. Das Gehalt läuft dennoch weiter.

Stehen Busse und Bahnen still, werden Arbeitnehmer in der Regel leer ausgehen. Sie sind für pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz selbst verantwortlich. Im Zweifelsfall gebe es kein Geld für Fehlzeiten, so Neighbour.

Coronavirus-verdächtige Mitarbeiter müssen ihren Arbeitgeber nicht in Kenntnis setzen. „Die Mitteilung erfolgt über den behandelnden Arzt an die zuständige Behörde, die ihrerseits den Arbeitgeber informiert“, beschreibt Knoth die offizielle Meldekette. Gegen eine freiwillige Information des Arbeitnehmers an den Chef oder die Personalabteilung spricht natürlich nichts. Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Bitte um Info ist Knoth zufolge ebenfalls zulässig, erfüllen muss der Mitarbeiter die Bitte aber nicht.

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