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"Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum"

Die Corona-Pandemie trieb eine Vielzahl von Mitarbeitern ins Homeoffice. Doch rechtlich ist das nur selten einwandfrei, weil die gesetzlichen Vorgaben oft nicht eingehalten werden.

Brigitte Mallmann-Bansa
22. Oktober 2020
Quelle: stock.adobe.com, Urheber: opolja
Immobilien Zeitung: Frau Schweitzer, Sie sind Rechtsanwältin bei Bryan Cave Leighton Paisner. Sagen Sie mir: Macht uns die Art, wie die Meisten von uns gerade Homeoffice betreiben, alle zu Rechtsbrechern?

Julia Schweitzer: Es werden derzeit vielerorts schon beide Augen zugedrückt. Das Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum, es gibt einige gesetzliche Regelungen, die relevant sind.

IZ: Nun scheinen beide Seiten, vor allem die Arbeitnehmer, mit dem Ist-Zustand sehr zufrieden. Wo genau liegen denn die Schwierigkeiten?

Schweitzer: Die Anforderungen und die Pflichten des Arbeitgebers beim Homeoffice sind hoch. Er hat Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeitern. Einschlägig ist z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es gilt auch die Arbeitsstättenverordnung, sie macht Vorgaben zur Beschaffenheit von Arbeitsplätzen. Hinzu kommt das Arbeitszeitgesetz. Und für die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ebenfalls der Arbeitgeber verantwortlich.

IZ: Die meisten Arbeitgeber sind also momentan in der Datenschutzhölle und in der Arbeitsschutzhölle.

Schweitzer: Das sind Arbeitgeber im Grunde fast immer. Deshalb ist es wichtig, Regelungen zu finden, zu informieren, aufzuklären und klarzustellen.

IZ: Beim Datenschutz geht es vermutlich um Vorgaben zu abschließbaren Räumen und Schränken, um sichere Speichermedien und ähnliches?

Schweitzer: Ja, richtig.

IZ: Worum geht es beim Arbeitsschutz?

Schweitzer: Hier steht die Gefährdungsbeurteilung im Vordergrund, die die Risiken für Sicherheit und Gesundheit untersucht. Es gibt Stimmen, die hierfür ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers zur Wohnung des Arbeitnehmers als notwendig ansehen. Mindestens aber sollte der Arbeitgeber die örtlichen Gegebenheiten abfragen und bewerten. Zudem muss er den Arbeitnehmer aufklären, z.B. über Bewegungsmangel, Ergonomie und die psychischen Belastungen bei der Entgrenzung von Arbeit und Freizeit.

Und er muss auf die Vorgaben des Arbeitszeitrechts hinweisen, das leider häufig dem Bedürfnis der Mitarbeiter nach einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung entgegensteht.

IZ: Haben Sie ein Beispiel hierfür?

Schweitzer: Wer morgens früh arbeitet, tagsüber Kinder betreut und abends noch etwas erledigt, hält oft die geforderte Ruhezeit von elf Stunden nicht ein. Aber: Es wäre fatal, wenn alle einfach so weitermachen wie derzeit.

IZ: Wieso? Was könnte drohen?

Schweitzer: Da sind natürlich die bekannten hohen Bußgelder laut DSGVO. Und gemäß § 25 ArbSchG kommen bei Verstößen ebenfalls Bußgelder in Betracht – auch für Beschäftigte, wenn sie sich etwa behördlichen Anordnungen widersetzen.

IZ: Vielen Dank für das Gespräch.

Die Fragen stellte Brigitte Mallmann-Bansa.

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