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Arbeitsschutzvorgaben sind löchrig

Die neuen Corona-Arbeitsschutzvorgaben geben Firmen Orientierung, mehr aber nicht, sagt die Arbeitsrechtlerin Annette Knoth aus der Kanzlei von Arnecke Siebeth Dabelstein.

Monika Hillemacher
07. Mai 2020
Immobilien Zeitung: Seit Mitte April gilt der vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichte Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Er sieht für Beschäftigte auch der Immobilienbranche am Arbeitsplatz unter anderem einen Mindestabstand von 1,50 m, ggf. Schutzmasken, das Einhalten von Hygieneregeln vor. In diesen Tagen kehren erste Mitarbeiter in Büros und Läden zurück. Dürfen sie wieder nach Hause gehen, wenn ihr Arbeitgeber den Standard nicht beachtet?

Annette Knoth: Die Antwort ist wie oft in rechtlichen Dingen: Es kommt auf den Einzelfall an. Generell hat ein Arbeitnehmer erst einmal kein Recht, nach Hause zu gehen.

IZ: Warum denn nicht? Sein Arbeitgeber verstößt doch gegen die Vorschrift und gefährdet die Gesundheit der Mitarbeiter.

Knoth: Der Standard ist eine Richtlinie und hat keinen verbindlichen Charakter.

IZ: Moment, verstehe ich das richtig? Der Arbeitgeber kann sich daran halten oder es lassen?

Knoth: Die Vorgaben dienen als Entscheidungshilfe für das, was Arbeitgeber tun sollen. Es ist ein Appell und ja, aus dem Standard ergibt sich keine Pflicht wie zum Beispiel aus einem Gesetz, alle Maßnahmen umzusetzen. Ich verstehe das jedoch als eine dem gesellschaftlichen Konsens geschuldete moralisch-psychologische Verpflichtung.

IZ: Welche Sanktionen drohen einem Unternehmen bei Nichteinhalten?

Knoth: Keine. Sanktionen gingen nur, wenn sie drin stünden. Wir kennen das aus anderen Bereichen. Geldbuße, Punkt in Flensburg, Betriebsschließung. So etwas fehlt jedoch im Arbeitsschutzstandard Covid-19.

IZ: Was muss bzw. sollte ein Arbeitgeber nun tun?

Knoth: Die Richtlinie lässt ihm jede Menge Spielraum, insbesondere aufgrund der sehr schwammigen Formulierung. Der eine stellt Desinfektionsmittel auf den Schreibtisch, der andere hängt Seifenspender in die Toiletten. Die konkreteste Maßnahme ist der Mindestabstand von 1,50 m. Aber selbst wenn Firmen den nicht einhalten, dürfen sie weiterarbeiten. Der Mindestabstand ist auch das einzig Überprüfbare, falls es zum Streit käme. Insgesamt betrachtet ist der Arbeitsschutzstandard eine Käseloch-Verordnung, die rechtlich faktisch wirkungslos in Kraft ist.

IZ: Und warum hat der Bundesarbeitsminister die Vorgaben so löchrig gefasst?

Knoth: Er hätte sie in eine stabilere Form gießen können, hat es aber bewusst nicht getan, weil in einer rechtlich verbindlichen Verordnung jedes Detail hätte genau beschrieben sein müssen. Das ist nicht machbar, weil die Branchen zu unterschiedlich sind. Zum Beispiel sind in der Immobilienbranche, am Bau oder im Handel die Voraussetzungen jeweils andere. Außerdem hätten sonst die Unternehmerverbände heftig gegen die Vorgaben protestiert.

IZ: Noch einmal zurück zum Mindestabstand. Angenommen, Mitarbeiter verstoßen gegen die 1,50-m-Regel. Was passiert dann?

Knoth: Wenn ein Mitarbeiter die Abstandsregel permanent verletzt, wäre das aus meiner Sicht abmahnfähig. Vergessenes Händewaschen wäre es nicht.

IZ: Gucken wir mal in die Zukunft. Werden wir dauerhaft mit Mund-Nase-Schutz und Mindestabstand arbeiten?

Knoth: Es ist gut vorstellbar, dass der Mindestabstand in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen und so in Zukunft verpflichtend wird. Andere Maßnahmen könnten zum Beispiel über Betriebsvereinbarungen verbindlich werden.

IZ: Frau Knoth, vielen Dank für das Gespräch.

Die Fragen stellte Monika Hillemacher.

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